V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 57 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
1) Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können vertikal integrierte Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegte Frist für Marktprüfungen hinausgehen. 2) Die Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung. Hierzu führt die Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. 3) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Rechnung. Dazu führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 45 und 46 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes. In ihrer Entscheidung kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären. 4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt nach Art. 24 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 40 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausreichen. 5) Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.
Art. 57 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
1) Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können vertikal integrierte Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation festgelegte Frist für Marktprüfungen hinausgehen. 2) Die Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung. Hierzu führt die Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren nach Art. 24 des Gesetzes eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. 3) Die Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Rechnung. Dazu führt die Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die Regulierungsbehörde gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes und Art. 45 und 46 dieser Verordnung Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes. In ihrer Entscheidung kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären. 4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt nach Art. 24 des Gesetzes eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes sowie jede sonstige von der ESA nach Art. 40 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausreichen. 5) Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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