Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 59 Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

1) Unternehmen, die nach Art. 24 des Gesetzes auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 bis 27 des Gesetzes unterliegen, ausser Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen. Dies schliesst auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind. 2) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Ausserbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschliesslich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist. 3) In Bezug auf die zur Ausserbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter: a) geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschliesslich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können; und b) die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat. 4) Die Aufhebung erfolgt gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 46 dieser Verordnung. 5) Dieser Artikel berührt nicht die von der Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur gemäss den Verfahren nach Art. 24 und 25 des Gesetzes vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.

Your change, as a redline

Art. 59 Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

1) Unternehmen, die nach Art. 24 des Gesetzes auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 bis 27 des Gesetzes unterliegen, ausser Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen. Dies schliesst auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind. 2) Die Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Ausserbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschliesslich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist. 3) In Bezug auf die zur Ausserbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter: a) geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschliesslich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können; und b) die Bedingungen und das Verfahren, die der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat. 4) Die Aufhebung erfolgt gemäss den Verfahren nach Art. 58 des Gesetzes sowie Art. 46 dieser Verordnung. 5) Dieser Artikel berührt nicht die von der Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur gemäss den Verfahren nach Art. 24 und 25 des Gesetzes vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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