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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse

1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben: a) ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch) oder als telefonischer Auskunftsdienst oder als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Art. 19 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird; b) einen telefonischen Verzeichnisauskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt; c) ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Verzeichnisauskunftsdiensten anderer Anbieter zu gewähren; d) auf Ersuchen von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3, sowie auf Ersuchen von Herausgebern anbieterübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Verzeichnisauskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. 2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d. 3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Bst. d Berechtigten eine Vereinbarung über das zur Verfügung stellen der Daten im Ausmass des Art. 19 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. 4) Soweit ein Teilnehmer verlangt, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten ausser in den Fällen der Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 81 bis 89 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

Your change, as a redline

Art. 6 Verzeichnisauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse

1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben: a) ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch) oder als telefonischer Auskunftsdienst oder als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Art. 19 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird; b) einen telefonischen Verzeichnisauskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt; c) ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Verzeichnisauskunftsdiensten anderer Anbieter zu gewähren; d) auf Ersuchen von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3, sowie auf Ersuchen von Herausgebern anbieterübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Verzeichnisauskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Art. 19 Abs. 2 und 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. 2) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d. 3) Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Bst. d Berechtigten eine Vereinbarung über das zur Verfügung stellen der Daten im Ausmass des Art. 19 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. 4) Soweit ein Teilnehmer verlangt, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten ausser in den Fällen der Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Art. 81 bis 89 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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