Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 62 Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Betreibern die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten ausserhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. 2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung besonderer Verpflichtungen nach Art. 45: a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen; b) eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden; c) den Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht; und d) die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel finanziert wurden, nicht gefährdet. 3) Sie kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. 4) Sie berücksichtigt weitestgehend die vom GEREK erlassenen Leitlinien über: a) den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt nach Abs. 1; b) den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt nach Abs. 2; c) die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse nach Abs. 2 Bst. a für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind; d) die Frage, welcher Aufbau von Netzen nach Abs. 2 Bst. d als neu angesehen werden kann; oder e) die Frage, welches Projekt nach Abs. 2 Bst. d als klein und lokal angesehen werden kann. 5) Entwürfe von Vollzugsmassnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Art. 40 zu unterziehen.

Your change, as a redline

Art. 62 Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden

1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Betreibern die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten ausserhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. 2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung besonderer Verpflichtungen nach Art. 45: a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen; b) eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden; c) den Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht; und d) die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel finanziert wurden, nicht gefährdet. 3) Sie kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. 4) Sie berücksichtigt weitestgehend die vom GEREK erlassenen Leitlinien über: a) den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt nach Abs. 1; b) den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt nach Abs. 2; c) die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse nach Abs. 2 Bst. a für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind; d) die Frage, welcher Aufbau von Netzen nach Abs. 2 Bst. d als neu angesehen werden kann; oder e) die Frage, welches Projekt nach Abs. 2 Bst. d als klein und lokal angesehen werden kann. 5) Entwürfe von Vollzugsmassnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach Art. 40 zu unterziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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