V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 63 Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Kommunikationsinfrastruktur
1) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. 2) Sie darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äusserst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. 3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird. 4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Auferlegung der Verpflichtungen nach Abs. 1 folgende Ziele zu verfolgen: a) das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich grössere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen; b) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen; c) die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen; d) den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs; e) technische Innovationen; f) die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen. 5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Berechtigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen. 6) Nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer öffentlichen Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Massnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.
Art. 63 Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Kommunikationsinfrastruktur
1) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen auferlegen, sofern dies für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Diensten auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. 2) Sie darf derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Frequenzzuteilung ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äusserst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. 3) Lässt sich mithilfe des Zugangs zu der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, kann die Regulierungsbehörde vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird. 4) Die Regulierungsbehörde hat bei der Auferlegung der Verpflichtungen nach Abs. 1 folgende Ziele zu verfolgen: a) das Erfordernis, die Netzanbindung entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich grössere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen; b) die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen; c) die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen; d) den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs; e) technische Innovationen; f) die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen. 5) Im Fall einer Streitbeilegung kann die Regulierungsbehörde dem Berechtigten, der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffende Verpflichtung erwirkt, unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen. 6) Nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Sie sind einer öffentlichen Konsultation nach Art. 58 des Gesetzes zu unterziehen. Die Regulierungsbehörde hat zumindest alle fünf Jahre nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Massnahme zu überprüfen, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu veröffentlichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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