V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 65 Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber
1) Hat ein Betreiber nach Art. 34 des Gesetzes Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die Regulierungsbehörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Siedlungsplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen in dieser Einrichtung vorschreiben (Kollokation). 2) Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 für notwendig erachtet wird. 3) Die Regulierungsbehörde darf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen, oder Massnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. 4) Sie koordiniert das vorgesehene Verfahren und handelt als zentrale Informationsstelle. Sie legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten fest. 5) Die von der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismässig sein.
Art. 65 Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber
1) Hat ein Betreiber nach Art. 34 des Gesetzes Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die Regulierungsbehörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Siedlungsplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen in dieser Einrichtung vorschreiben (Kollokation). 2) Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation gemäss Art. 58 des Gesetzes und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 für notwendig erachtet wird. 3) Die Regulierungsbehörde darf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen, oder Massnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. 4) Sie koordiniert das vorgesehene Verfahren und handelt als zentrale Informationsstelle. Sie legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten fest. 5) Die von der Regulierungsbehörde nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismässig sein.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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