Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 66 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

1) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmassnahmen nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 keiner Genehmigung und keinen über die nach der KomG-Gebührenverordnung zulässigen hinausgehenden Gebühren. 2) Ausnahmsweise können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit der Kulturgütergesetzgebung geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Art. 71 gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen sinngemäss. 3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 eingerichtet haben, haben der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie nach Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen. 4) Betreiber haben das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschliesslich Strassenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bushaltestellen. Die zuständigen Baubehörden geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.

Your change, as a redline

Art. 66 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

1) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmassnahmen nach Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 keiner Genehmigung und keinen über die nach der KomG-Gebührenverordnung zulässigen hinausgehenden Gebühren. 2) Ausnahmsweise können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit der Kulturgütergesetzgebung geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Art. 71 gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen sinngemäss. 3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 eingerichtet haben, haben der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie nach Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllen, zu melden. Diese Meldung hat den aktuellen Betriebsstand darzustellen. 4) Betreiber haben das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschliesslich Strassenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bushaltestellen. Die zuständigen Baubehörden geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it