V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 67 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht, Betreibern im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der genannten Richtlinie Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug haben die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zweck des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten. 2) Netzbetreiber haben auf schriftlichen Antrag eines Betreibers allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen und Preisen stattzugeben. Im schriftlichen Antrag sind die Komponenten des Projekts, für die ein Zugang beantragt wird, einschliesslich eines genauen Zeitplans anzugeben. 3) Jede Zugangsverweigerung muss auf objektiven, transparenten und verhältnismässigen Kriterien beruhen; solche Kriterien sind insbesondere: a) die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer Komponente von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2; b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2, einschliesslich des ausreichend nachgewiesenen künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers; c) Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit; d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen; e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten; f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird. 4) Netzbetreiber haben innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Zugangsantrags die Gründe für die Zugangsverweigerung darzulegen. 5) Betrifft die Streitigkeit nach Art. 87 des Gesetzes den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes, so hat die Regulierungsbehörde gegebenenfalls die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigen. 6) Dieser Artikel berührt das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, oder das Eigentumsrecht von Dritten, wie insbesondere Grund- und Gebäudeeigentümern, nicht.
Art. 67 Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht, Betreibern im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der genannten Richtlinie Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug haben die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zweck des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten. 2) Netzbetreiber haben auf schriftlichen Antrag eines Betreibers allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen und Preisen stattzugeben. Im schriftlichen Antrag sind die Komponenten des Projekts, für die ein Zugang beantragt wird, einschliesslich eines genauen Zeitplans anzugeben. 3) Jede Zugangsverweigerung muss auf objektiven, transparenten und verhältnismässigen Kriterien beruhen; solche Kriterien sind insbesondere: a) die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer Komponente von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2; b) der verfügbare Platz zur Unterbringung der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation nach Abs. 2, einschliesslich des ausreichend nachgewiesenen künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers; c) Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit; d) die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen; e) das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten; f) die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird. 4) Netzbetreiber haben innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Zugangsantrags die Gründe für die Zugangsverweigerung darzulegen. 5) Betrifft die Streitigkeit nach Art. 87 des Gesetzes den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes, so hat die Regulierungsbehörde gegebenenfalls die Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksichtigen. 6) Dieser Artikel berührt das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, oder das Eigentumsrecht von Dritten, wie insbesondere Grund- und Gebäudeeigentümern, nicht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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