V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 68 Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
1) Betreiber, die nach Art. 67 Abs. 2 beabsichtigen, Zugang zu physischen Infrastrukturen zu beantragen, sind berechtigt, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU zu erhalten: a) Standort und Leitungswege; b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen; sowie c) Ansprechpartner. 2) Betreiber nach Abs. 1 haben das Gebiet anzugeben, in dem sie einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigen. 3) Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder öffentlichen Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. 4) Netzbetreiber haben die Mindestinformationen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag eines Betreibers zur Verfügung stellen. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. 5) Netzbetreiber haben auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattzugeben. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. 6) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den Pflichten nach Abs. 1 bis 5 genehmigen. Die Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen. 7) Betreiber, die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, haben geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
Art. 68 Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
1) Betreiber, die nach Art. 67 Abs. 2 beabsichtigen, Zugang zu physischen Infrastrukturen zu beantragen, sind berechtigt, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU zu erhalten: a) Standort und Leitungswege; b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen; sowie c) Ansprechpartner. 2) Betreiber nach Abs. 1 haben das Gebiet anzugeben, in dem sie einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigen. 3) Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder öffentlichen Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. 4) Netzbetreiber haben die Mindestinformationen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag eines Betreibers zur Verfügung stellen. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. 5) Netzbetreiber haben auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattzugeben. Aus dem Antrag hat hervorzugehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Abs. 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt. 6) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den Pflichten nach Abs. 1 bis 5 genehmigen. Die Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen. 7) Betreiber, die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, haben geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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