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V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 69 Koordinierung von Bauarbeiten

1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU das Recht, mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln. 2) Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Betreibern zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen die für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen wird entsprochen, wenn: a) dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen; b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird; und c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Baubehörde gestellt wird. 3) Wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten nach Abs. 2 erzielt, kann jede Partei die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle nach Art. 87 des Gesetzes mit dem Fall befassen. 4) Für Bauarbeiten, die insbesondere in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.

Your change, as a redline

Art. 69 Koordinierung von Bauarbeiten

1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU das Recht, mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln. 2) Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Betreibern zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen die für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen wird entsprochen, wenn: a) dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen; b) die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird; und c) der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Baubehörde gestellt wird. 3) Wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten nach Abs. 2 erzielt, kann jede Partei die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle nach Art. 87 des Gesetzes mit dem Fall befassen. 4) Für Bauarbeiten, die insbesondere in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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