V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
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Change 1
Art. 70 Transparenz bei geplanten Bauarbeiten
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben für die Aushandlung von Vereinbarungen nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers folgende Mindestinformationen zur Verfügung zu stellen: a) Standort und Art der Arbeiten; b) betroffene Netzkomponenten; c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten; sowie d) einen Ansprechpartner. 2) Aus dem Antrag eines Betreibers hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. 3) Netzbetreiber können den Antrag nach Abs. 1 ablehnen, wenn: a) sie die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht haben; oder b) der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist. 4) Netzbetreiber haben die geforderten Mindestinformationen nach Abs. 1 über die zentrale Informationsstelle zugänglich zu machen. 5) Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.
Art. 70 Transparenz bei geplanten Bauarbeiten
1) Netzbetreiber nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben für die Aushandlung von Vereinbarungen nach Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes auf konkreten schriftlichen Antrag eines Betreibers folgende Mindestinformationen zur Verfügung zu stellen: a) Standort und Art der Arbeiten; b) betroffene Netzkomponenten; c) geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten; sowie d) einen Ansprechpartner. 2) Aus dem Antrag eines Betreibers hat hervorzugehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 der Richtline 2014/61/EU beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismässigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen ist nur dann erlaubt, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. 3) Netzbetreiber können den Antrag nach Abs. 1 ablehnen, wenn: a) sie die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht haben; oder b) der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist. 4) Netzbetreiber haben die geforderten Mindestinformationen nach Abs. 1 über die zentrale Informationsstelle zugänglich zu machen. 5) Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen kann die Regulierungsbehörde Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten genehmigen. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Ausnahmen sind der ESA mitzuteilen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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