Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 77 Verkehrsdaten

1) Verkehrsdaten sind von Anbietern nach Beendigung der Verbindung während sechs Monaten zu speichern und anschliessend unverzüglich zu löschen. 2) Sofern ein Verfahren betreffend die Zahlung der Entgelte eingeleitet wird, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Stelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. 3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. 4) Anbietern ist es ausser in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Anschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit vorheriger Zustimmung des Teilnehmers dürfen Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.

Your change, as a redline

Art. 77 Verkehrsdaten

1) Verkehrsdaten sind von Anbietern nach Beendigung der Verbindung während sechs Monaten zu speichern und anschliessend unverzüglich zu löschen. 2) Sofern ein Verfahren betreffend die Zahlung der Entgelte eingeleitet wird, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Stelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. 3) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verwendeten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken. 4) Anbietern ist es ausser in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Anschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit vorheriger Zustimmung des Teilnehmers dürfen Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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