V vom 14. Januar 2025 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 80 Teilnehmerdaten
1) Teilnehmerdaten dürfen von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
a) Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
b) Verrechnung der Entgelte;
c) Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen;
d) Erteilung von Auskünften nach Art. 66 des Gesetzes.
2) Teilnehmerdaten sind sechs Monate nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Teilnehmer vom Anbieter zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu verarbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
3) Die im Teilnehmerverzeichnis nach Art. 6 enthaltenen Daten dürfen von Anbietern unbeschadet Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. Die Daten dürfen insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne von Art. 4 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Anbieter haben das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
Your change, as a redline
Art. 80 Teilnehmerdaten
1) Teilnehmerdaten dürfen von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
a) Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
b) Verrechnung der Entgelte;
c) Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen;
d) Erteilung von Auskünften nach Art. 66 des Gesetzes.
2) Teilnehmerdaten sind sechs Monate nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Teilnehmer vom Anbieter zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu verarbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
3) Die im Teilnehmerverzeichnis nach Art. 6 enthaltenen Daten dürfen von Anbietern unbeschadet Art. 66 Abs. 2 des Gesetzes nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. Die Daten dürfen insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne von Art. 4 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Anbieter haben das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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