Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm (Seidendruckerei)
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Change 1
Art. 6
Fristen 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet, a. innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten; b. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern. Als Gründe hierzu gelten insbesondere Verzögerungen in der Umsetzung von Nachbarprojekten der öffentlichen Hand (Hochwasserschutzprojekt Mitlödi, neue Linthbrücke Mitlödi), welche baulich mit dem Kraftwerkprojekt eng verbunden sind. Art. 7 * Restwasser 1 Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzession. Insbesondere muss eine dauernde Restwassermenge von 2500 l/sec abgegeben werden. 2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbildende mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden vollständig durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzuführen. Art. 7a * Monitoring 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und -abstieg über die Wehranlage und beim Fischaufstieg aus dem Unterwasserkanal gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden. 2 Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth durchgeführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasserstrecke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jahre festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben. 3 Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gegeben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Massnahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Art. 7b * Spülungen 1 Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsanders muss ein Reglement erstellt werden. Art. 7c * Ausgleichsmassnahmen 1 Die im Anhang festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrierenden Bestandteil der Konzession.
Art. 6
Fristen 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet, a. innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten; b. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen. 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern. Als Gründe hierzu gelten insbesondere Verzögerungen in der Umsetzung von Nachbarprojekten der öffentlichen Hand (Hochwasserschutzprojekt Mitlödi, neue Linthbrücke Mitlödi), welche baulich mit dem Kraftwerkprojekt eng verbunden sind. Art. 7 * Restwasser 1 Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzession. Insbesondere muss eine dauernde Restwassermenge von 2500 l/sec abgegeben werden. 2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbildende mittlere Hochwasser während mindestens 48 Stunden vollständig durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzuführen. Art. 7a * Monitoring 1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortgerecht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und -abstieg über die Wehranlage und beim Fischaufstieg aus dem Unterwasserkanal gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden. 2 Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth durchgeführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasserstrecke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jahre festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben. 3 Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirksamkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gegeben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Massnahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Art. 7b * Spülungen 1 Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsanders muss ein Reglement erstellt werden. Art. 7c * Ausgleichsmassnahmen 1 Die im Anhang festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrierenden Bestandteil der Konzession.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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