Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 zu wählen. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen: 1. Es ist als Gürtler- oder Metalldrückerarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts, bestehend aus einem Werkstück oder Hohlkörper, sollen Verfahren des Spanens, des Umformens und der Oberflächenbehandlung, insbesondere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen werden; 2. es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens zwei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts als Werkstück soll die Oberflächenbehandlung durch Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und Ziselieren nachgewiesen werden; 3. es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold anzufertigen. Das Gold ist, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die Goldschlagarbeit umfasst außerdem Gießen, Schmieden, Walzen, Einlegen, Schlagen, Auslegen und Reißen sowie das Beurteilen des Produkts. Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkstattzeichnung mit dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3 umfasst zusätzlich Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. (3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3 erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 zu wählen. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen: 1. Es ist als Gürtler- oder Metalldrückerarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts, bestehend aus einem Werkstück oder Hohlkörper, sollen Verfahren des Spanens, des Umformens und der Oberflächenbehandlung, insbesondere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen werden; 2. es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens zwei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts als Werkstück soll die Oberflächenbehandlung durch Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und Ziselieren nachgewiesen werden; 3. es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold anzufertigen. Das Gold ist, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die Goldschlagarbeit umfasst außerdem Gießen, Schmieden, Walzen, Einlegen, Schlagen, Auslegen und Reißen sowie das Beurteilen des Produkts. Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkstattzeichnung mit dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3 umfasst zusätzlich Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. (3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3 erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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