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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Malta wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Unter Vorbehalt der Bestimmungen der maltesischen Gesetzgebung über die Anrechnung ausländischer Steuern an die maltesische Steuer (welche die generellen Prinzipien dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen) wird, wenn nach diesem Abkommen Einkommen aus schweizerischer Quelle bei einer Veranlagung in Malta berücksichtigt wird, der Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer auf die auf diesem Einkommen geschuldeten maltesischen Steuern angerechnet. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, ausgenommen Einkünfte die unter Artikel 10 fallen, und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Malta besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Malta nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die nach Artikel 11 in Malta besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 11 in Malta erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Malta besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Malta erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Zinsen. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Malta ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Malta wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Unter Vorbehalt der Bestimmungen der maltesischen Gesetzgebung über die Anrechnung ausländischer Steuern an die maltesische Steuer (welche die generellen Prinzipien dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen) wird, wenn nach diesem Abkommen Einkommen aus schweizerischer Quelle bei einer Veranlagung in Malta berücksichtigt wird, der Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer auf die auf diesem Einkommen geschuldeten maltesischen Steuern angerechnet. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, ausgenommen Einkünfte die unter Artikel 10 fallen, und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Malta besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Malta nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die nach Artikel 11 in Malta besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 11 in Malta erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Malta besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Malta erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Zinsen. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Malta ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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