Art. 1
Vollzug 1 Die Standeskommission bezeichnet die zuständigen Instanzen für den Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnung. 2 Die Aufsicht über den Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnung obliegt dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt). *