Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz
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Change 1
Art. 10 Mitteilungen
1 Die IFFEd geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 vereinbar ist. 2 Die IFFEd hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck. 3 Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der IFFEd, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden. 4 Die leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die die IFFEd ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, sind von der Konformitätsbewertung ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden. 5 Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden. SR 0.784.02
Art. 10 Mitteilungen
1 Die IFFEd geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 vereinbar ist. 2 Die IFFEd hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck. 3 Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der IFFEd, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden. 4 Die leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die die IFFEd ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, sind von der Konformitätsbewertung ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden. 5 Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden. SR 0.784.02
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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