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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz

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Change 1

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Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der IFFEd

1 Die Stiftungsratsmitglieder der IFFEd und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für die IFFEd tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, selbst nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Zollvorrechte und ‑erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten; e) für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen; f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden. 2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern der IFFEd nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die IFFEd. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig. SR 631.145.0

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Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder der IFFEd

1 Die Stiftungsratsmitglieder der IFFEd und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für die IFFEd tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, selbst nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Zollvorrechte und ‑erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten; e) für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen; f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden. 2 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern der IFFEd nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für die IFFEd. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig. SR 631.145.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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