Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der International Finance Facility for Education (IFFEd) zur Regelung des rechtlichen Status der IFFEd in der Schweiz
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Change 1
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der IFFEd
Die Beamten der IFFEd geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion bei der IFFEd vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der IFFEd ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern die IFFEd eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten der IFFEd als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der IFFEd ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der IFFEd
Die Beamten der IFFEd geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion bei der IFFEd vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der IFFEd ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern die IFFEd eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten der IFFEd als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der IFFEd ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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