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Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung

Appenzell Innerrhoden · 411.015 · other

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 13d Höchstansätze gemäss

11 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Erlass regelt für die versuchsweisen schulergänzenden Betreuungsangebote der Schulgemeinden die Anforderungen an die Betreuungsangebote, die Beiträge der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und des Kantons an die Kosten der Betreuungsangebote und das Beitragsverfahren.

Art. 2

Betreuungspersonen 1 Als Betreuungspersonen gelten: a) Person für die Leitung; b) Fachpersonen; c) weitere für die Betreuung zugezogene Personen. 2 Fachpersonen verfügen über eine Weiterbildung für schulergänzendes Betreuungspersonal einer Pädagogischen Hochschule oder eine vom Erziehungsdepartement als gleichwertig anerkannte Weiterbildung. 3 Für die Dauer eines Schuljahrs kann als Fachperson eingesetzt werden, wer sich verpflichtet, die für Fachpersonen erforderliche Weiterbildung zu absolvieren. Wer die Weiterbildung vor Ablauf des Schuljahrs begonnen hat, kann für ein weiteres Schuljahr als Fachperson eingesetzt werden. 4 Die weiteren für die Betreuung zugezogenen Personen müssen keine bestimmte Aus- oder Weiterbildung haben. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 411.015 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Einsatz Betreuungspersonen 1 In den Betreuungsangeboten sind einzusetzen: a) bei bis zu 9 betreuten Schulkindern mindestens eine Betreuungsperson; b) bei 10 bis 18 betreuten Schulkindern mindestens zwei Betreuungspersonen; c) ab 19 betreuten Schulkindern mindestens drei Betreuungspersonen. 2 Für die Betreuung des Mittagsmoduls, des Nachmittagsmoduls und für die Ferienbetreuung ist mindestens eine Person einzusetzen, welche über die Qualifikation als Fachperson oder für die Leitung verfügt. 3 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Betreuungspersonen werden in Pflichtenheften festgelegt.

Art. 4

Räumlichkeiten 1 Für die Angebote sind angemessene Räumlichkeiten bereitzustellen.

Art. 5

Rechnungsstellung 1 Die Schulgemeinden stellen den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge für die besuchten Module semesterweise Rechnung.

Art. 6

Beitragsberechtigung 1 An die Kosten der besuchten Module gewährt der Kanton Beiträge, sofern: a) die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge um Kostenbeiträge ersucht; b) die Rechnung der Schulgemeinde über die Kosten der besuchten Module vorgelegt wird; und c) die Steuerbehörden ermächtigt werden, dem Erziehungsdepartement die für die Berechnung des Kantonsbeitrags notwendigen Steuerdaten, insbesondere Werte aus Steuerveranlagungen und Steuererklärungen, zur Verfügung zu stellen.

Art. 7

Massgebendes Gesamteinkommen 1 Das Erziehungsdepartement legt die Höhe des Kantonsbeitrags aufgrund des massgebenden Gesamteinkommens fest. Kanton Appenzell Innerrhoden 411.015 2 Das massgebende Gesamteinkommen umfasst folgende Positionen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person: a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen; b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens; c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen; d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSH) abgerechnet werden; g) Einkünfte nach Art. 22ter und Art. 23 Abs. 1bis des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG) werden auf 100% aufgerechnet. 3 Lebt die gesuchstellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt, ohne verheiratet zu sein und ohne dass die Partnerschaft eingetragen wäre, werden die massgebenden Gesamteinkommen beider zusammenlebenden Personen zusammengezählt. 4 Ist das Gesamteinkommen einer Person zu berücksichtigen, die an der Quelle besteuert wird, und die nicht nachträglich ordentlich veranlagt wird, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend. 5 Wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung dauerhaft stark geändert haben, kann das Erziehungsdepartement die Festlegung des Kantonsbeitrags bis zum Vorliegen der nächsten rechtskräftigen Veranlagung aufschieben und stattdessen Vorschüsse gewähren.

Art. 8

Rückvergütung 1 Werden für die besuchten Module die Höchstansätze gemäss Schulverordnung in Rechnung gestellt, richtet sich die Rückvergütung nach dem Anhang. 2 Werden tiefere Ansätze in Rechnung gestellt, wird die Rückvergütung verhältnismässig herabgesetzt. 411.015 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 9

Vollzug 1 Bezieht die gesuchstellende Person Sozialhilfe, gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt. 2 Zurückzuerstatten sind: a) zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse; b) Vorschüsse, soweit sie die festgelegten Kantonsbeiträge übersteigen.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 411.015 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 17.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-21 411.015 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 17.05.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-21 Kanton Appenzell Innerrhoden 411.015-A1 Anhang: Rückvergütung (Stand 1. August 2022) Morgenmodul Mittagsmodul Nachmittags modul pro Stunde Ferienbetreuung pro Stunde

Art. 13d Höchstansätze gemäss

SchV Fr. 12.00 Fr. 16.00 Fr. 11.00 Fr. 11.00 Massgebendes Gesamteinkommen bis Fr. 25'000.00 Fr. 9.00 Fr. 12.00 Fr. 8.25 Fr. 8.25 ab Fr. 25'001.00 Fr. 8.25 Fr. 11.00 Fr. 7.60 Fr. 7.60 ab Fr. 30'001.00 Fr. 7.50 Fr. 10.00 Fr. 6.90 Fr. 6.90 ab Fr. 35'001.00 Fr. 6.75 Fr. 9.00 Fr. 6.20 Fr. 6.20 ab Fr. 40'001.00 Fr. 6.00 Fr. 8.00 Fr. 5.50 Fr. 5.50 ab Fr. 45'001.00 Fr. 5.25 Fr. 7.00 Fr. 4.80 Fr. 4.80 ab Fr. 50'001.00 Fr. 4.50 Fr. 6.00 Fr. 4.20 Fr. 4.20 ab Fr. 55'001.00 Fr. 3.75 Fr. 5.00 Fr. 3.50 Fr. 3.50 ab Fr. 60'001.00 Fr. 3.00 Fr. 4.00 Fr. 2.80 Fr. 2.80 ab Fr. 65'001.00 Fr. 2.25 Fr. 3.00 Fr. 2.10 Fr. 2.10 ab Fr. 70'001.00 Fr. 1.50 Fr. 2.00 Fr. 1.40 Fr. 1.40 ab Fr. 75'001.00 Fr. 0.75 Fr. 1.00 Fr. 0.70 Fr. 0.70 ab Fr. 80'001.00 -- -- -- --

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