G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 10 Bewertung von Gruppensanierungsplänen
1) Sofern die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes: a) Die FMA hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden nach Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der durch den Sanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen zu prüfen und zu bewerten, inwieweit die in den Art. 7 bis 9 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Art. 7 und 8 festgelegten Verfahren und nach der vorliegenden Bestimmung vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf die Finanzstabilität in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind. b) Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über: 1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans; 2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll; 3. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen. c) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen. d) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans oder über nach Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 vom EWR-Mutterunternehmen zu treffende Massnahmen vor, so hat die FMA allein über diese Angelegenheiten zu entscheiden. Sie hat bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen. e) Hat eine der in Bst. b genannten zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Bst. k genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie trifft anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein zu entscheiden. 2) Sofern die FMA zuständige Behörde und nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes: a) Die FMA, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan erhalten hat, hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über: 1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans; 2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll; 3. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen. b) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen. c) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so hat die FMA selbst zu entscheiden über: 1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für das Institut, das ihrer Zuständigkeit unterliegt, erstellt werden soll; oder 2. die Anwendung der Massnahmen nach Art. 8 auf das Tochterunternehmen. d) Hat innerhalb der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 3 genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 7 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der ESA vor, so hat die FMA als die für das in Liechtenstein niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde allein zu entscheiden. e) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. f) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nur dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Massnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und d zu erzielen. 3) Die gemeinsame Entscheidung und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, sind in Liechtenstein als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 10 Bewertung von Gruppensanierungsplänen
1) Sofern die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes: a) Die FMA hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden nach Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der durch den Sanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen zu prüfen und zu bewerten, inwieweit die in den Art. 7 bis 9 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Art. 7 und 8 festgelegten Verfahren und nach der vorliegenden Bestimmung vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf die Finanzstabilität in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind. b) Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über: 1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans; 2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll; 3. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen. c) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen. d) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans oder über nach Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 vom EWR-Mutterunternehmen zu treffende Massnahmen vor, so hat die FMA allein über diese Angelegenheiten zu entscheiden. Sie hat bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen. e) Hat eine der in Bst. b genannten zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Bst. k genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie trifft anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein zu entscheiden. 2) Sofern die FMA zuständige Behörde und nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes: a) Die FMA, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan erhalten hat, hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über: 1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans; 2. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll; 3. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen. b) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen. c) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so hat die FMA selbst zu entscheiden über: 1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für das Institut, das ihrer Zuständigkeit unterliegt, erstellt werden soll; oder 2. die Anwendung der Massnahmen nach Art. 8 auf das Tochterunternehmen. d) Hat innerhalb der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 3 genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 7 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der ESA vor, so hat die FMA als die für das in Liechtenstein niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde allein zu entscheiden. e) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. f) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nur dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Massnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und d zu erzielen. 3) Die gemeinsame Entscheidung und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, sind in Liechtenstein als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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