G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 100 Mitteilungspflichten
1) Das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ist verpflichtet, die FMA unverzüglich, jedoch spätestens am nächsten Tag, zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 39 ausfällt oder auszufallen droht.
2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle nach Abs. 1 eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmassnahmen oder Massnahmen im Sinne des Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
3) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegeben sind, hat sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mitzuteilen:
a) der Abwicklungsbehörde;
b) der FMA;
c) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Behörde;
d) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
e) dem Einlagensicherungssystem, dem die Bank angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;
f) der für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung seinen Zweck erfüllen kann;
g) gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;
h) der Regierung;
i) sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
k) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der nationalen makroprudenziellen Behörde; sowie
l) der ESA.
4) Bei der Übermittlung der Informationen in den Fällen nach Abs. 3 Bst. f und g ist darauf zu achten, dass das gebotene Mass an Verschwiegenheit eingehalten wird. Wenn dies nicht garantiert ist, hat die FMA oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren einzurichten, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Mass an Verschwiegenheit sichergestellt ist.
Your change, as a redline
Art. 100 Mitteilungspflichten
1) Das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ist verpflichtet, die FMA unverzüglich, jedoch spätestens am nächsten Tag, zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 39 ausfällt oder auszufallen droht.
2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle nach Abs. 1 eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmassnahmen oder Massnahmen im Sinne des Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
3) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegeben sind, hat sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mitzuteilen:
a) der Abwicklungsbehörde;
b) der FMA;
c) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Behörde;
d) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
e) dem Einlagensicherungssystem, dem die Bank angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;
f) der für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung seinen Zweck erfüllen kann;
g) gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;
h) der Regierung;
i) sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
k) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der nationalen makroprudenziellen Behörde; sowie
l) der ESA.
4) Bei der Übermittlung der Informationen in den Fällen nach Abs. 3 Bst. f und g ist darauf zu achten, dass das gebotene Mass an Verschwiegenheit eingehalten wird. Wenn dies nicht garantiert ist, hat die FMA oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren einzurichten, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Mass an Verschwiegenheit sichergestellt ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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