G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 102 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Art. 220 Abs. 1 und Art. 223 des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.
2) Die Abwicklungsbehörde hat das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmassnahme zu unterrichten:
a) die FMA;
b) die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
c) das Einlagensicherungssystem, dem die in Abwicklung befindliche Bank angehört;
d) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuständige Stelle;
e) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
f) die Regierung;
g) sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
h) die nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
i) die ESA, die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EBA;
k) sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Art. 2 Bst. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung hat eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und das Datum, ab dem die Abwicklungsmassnahme bzw. die Abwicklungsmassnahmen wirksam werden, zu enthalten.
4) Die Abwicklungsbehörde hat eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmassnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Art. 88 bis 90, zusammengefasst werden, zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen, und zwar:
a) auf ihrer offiziellen Webseite;
b) auf der Webseite der EBA;
c) auf der Webseite des in Abwicklung befindlichen Instituts;
d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG.
5) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Abwicklungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
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Art. 102 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Art. 220 Abs. 1 und Art. 223 des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.
2) Die Abwicklungsbehörde hat das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmassnahme zu unterrichten:
a) die FMA;
b) die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
c) das Einlagensicherungssystem, dem die in Abwicklung befindliche Bank angehört;
d) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuständige Stelle;
e) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
f) die Regierung;
g) sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
h) die nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
i) die ESA, die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EBA;
k) sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Art. 2 Bst. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung hat eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und das Datum, ab dem die Abwicklungsmassnahme bzw. die Abwicklungsmassnahmen wirksam werden, zu enthalten.
4) Die Abwicklungsbehörde hat eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmassnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Art. 88 bis 90, zusammengefasst werden, zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen, und zwar:
a) auf ihrer offiziellen Webseite;
b) auf der Webseite der EBA;
c) auf der Webseite des in Abwicklung befindlichen Instituts;
d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG.
5) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Abwicklungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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