G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 103 Geheimhaltung
1) Folgende Personen und Stellen unterliegen der Geheimhaltungspflicht: a) die Abwicklungsbehörde; b) die FMA; c) die Regierung; d) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen; e) nach diesem Gesetz bestellte Abwicklungsverwalter oder vorläufige Verwalter; f) potenzielle Erwerber, die von der FMA kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat; g) Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten; h) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten; i) Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten; k) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle; l) andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden; m) ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft; n) sonstige Personen, die für Personen und Stellen nach Bst. a bis m unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben; o) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen nach Bst. a bis m. 2) Damit die nach den Abs. 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen nach Abs. 1 Bst. a, b, c, d, h, k, l und m dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschliesslich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist. 3) Den in Abs. 1 genannten Personen und Stellen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von der FMA oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn: a) dies erfolgt im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zulässt; und b) die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt. 4) Eine Offenlegung nach Abs. 3 darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Daten für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Abs. 1 genannten Personen stattgefunden hat. 5) Die Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 6, 9, 12 bis 15 und der Ergebnisse aller nach den Art. 7, 8, 10 und 19 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. 6) Die in Abs. 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Artikels zivilrechtlich haftbar. 7) Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht nach diesem Artikel dürfen: a) Bedienstete und Experten der in Abs. 1 Bst. a bis l genannten Stellen oder Unternehmen Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander austauschen; b) die Abwicklungsbehörde und die FMA, einschliesslich ihrer Bediensteten und Experten, Informationen untereinander und mit folgenden Stellen und Personen austauschen: 1. Abwicklungsbehörden im EWR; 2. anderen zuständigen Behörden im EWR; 3. zuständigen Ministerien; 4. Zentralbanken; 5. Einlagensicherungssystemen; 6. Anlegerentschädigungssystemen; 7. den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden; 8. den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in EWR-Mitgliedstaaten zu sorgen haben; 9. den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen; 10. der EBA; 11. vorbehaltlich Art. 120 mit Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen; oder 12. vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmassnahme. 8) Der Austausch von Informationen ist ferner zulässig: a) unter sämtlichen Bereichen der FMA; b) mit der Regierung; c) mit der Geschäftsprüfungskommission des Landtags; d) parlamentarischen Untersuchungskommissionen gegenüber; e) mit den beigezogenen Experten; und f) mit dem Landgericht als dem für das Konkursverfahren zuständigen Gericht. 9) Es ist dem Landgericht untersagt, vertrauliche Informationen, die sie im Zuge von Abwicklungsmassnahmen erhalten haben, anderen Personen oder Stellen offenzulegen. 10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 142 des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.
Art. 103 Geheimhaltung
1) Folgende Personen und Stellen unterliegen der Geheimhaltungspflicht: a) die Abwicklungsbehörde; b) die FMA; c) die Regierung; d) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen; e) nach diesem Gesetz bestellte Abwicklungsverwalter oder vorläufige Verwalter; f) potenzielle Erwerber, die von der FMA kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat; g) Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten; h) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten; i) Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten; k) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle; l) andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden; m) ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft; n) sonstige Personen, die für Personen und Stellen nach Bst. a bis m unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben; o) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen nach Bst. a bis m. 2) Damit die nach den Abs. 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen nach Abs. 1 Bst. a, b, c, d, h, k, l und m dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschliesslich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist. 3) Den in Abs. 1 genannten Personen und Stellen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von der FMA oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn: a) dies erfolgt im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zulässt; und b) die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt. 4) Eine Offenlegung nach Abs. 3 darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Daten für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Abs. 1 genannten Personen stattgefunden hat. 5) Die Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 6, 9, 12 bis 15 und der Ergebnisse aller nach den Art. 7, 8, 10 und 19 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. 6) Die in Abs. 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Artikels zivilrechtlich haftbar. 7) Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht nach diesem Artikel dürfen: a) Bedienstete und Experten der in Abs. 1 Bst. a bis l genannten Stellen oder Unternehmen Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander austauschen; b) die Abwicklungsbehörde und die FMA, einschliesslich ihrer Bediensteten und Experten, Informationen untereinander und mit folgenden Stellen und Personen austauschen: 1. Abwicklungsbehörden im EWR; 2. anderen zuständigen Behörden im EWR; 3. zuständigen Ministerien; 4. Zentralbanken; 5. Einlagensicherungssystemen; 6. Anlegerentschädigungssystemen; 7. den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden; 8. den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in EWR-Mitgliedstaaten zu sorgen haben; 9. den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen; 10. der EBA; 11. vorbehaltlich Art. 120 mit Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen; oder 12. vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmassnahme. 8) Der Austausch von Informationen ist ferner zulässig: a) unter sämtlichen Bereichen der FMA; b) mit der Regierung; c) mit der Geschäftsprüfungskommission des Landtags; d) parlamentarischen Untersuchungskommissionen gegenüber; e) mit den beigezogenen Experten; und f) mit dem Landgericht als dem für das Konkursverfahren zuständigen Gericht. 9) Es ist dem Landgericht untersagt, vertrauliche Informationen, die sie im Zuge von Abwicklungsmassnahmen erhalten haben, anderen Personen oder Stellen offenzulegen. 10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 142 des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it