G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 104 Anfechtungsrechte
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Die Prüfung hat beschleunigt zu erfolgen. Die FMA-Beschwerdekommission kann sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
3) Beschwerden nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnungen in Entscheidungen nach Abs. 1 bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmassnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung:
a) die Abwicklungsziele nicht gefährdet;
b) keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde; und
c) nicht unmöglich ist.
5) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmassnahme entstandenen Nachteile zu. Über den Anspruch wird im zivilrechtlichen Verfahren entschieden.
Your change, as a redline
Art. 104 Anfechtungsrechte
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Die Prüfung hat beschleunigt zu erfolgen. Die FMA-Beschwerdekommission kann sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
3) Beschwerden nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnungen in Entscheidungen nach Abs. 1 bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmassnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung:
a) die Abwicklungsziele nicht gefährdet;
b) keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde; und
c) nicht unmöglich ist.
5) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmassnahme entstandenen Nachteile zu. Über den Anspruch wird im zivilrechtlichen Verfahren entschieden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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