Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 106 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz dazu befugte Behörden Massnahmen nach diesem Gesetz einleiten und durchführen, die sich auf einen oder mehrere andere EWR-Mitgliedstaaten auswirken können, haben sie die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen: a) Wenn eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten. b) Entscheidungen und Massnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen. c) Die Abwicklungsbehörde und die anderen nach diesem Gesetz dazu befugten Behörden haben untereinander und mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Massnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden. d) Den Interessen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen EWR-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft. e) Den Interessen der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft. f) Den Zielen eines Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten EWR-Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die EWR-Mitgliedstaaten, ist gebührend Rechnung zu tragen. g) Die nach diesem Gesetz bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Massnahme getroffen wird, enthält zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Massnahme anzuhören, die: 1. entweder Auswirkungen auf das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden; und 2. Auswirkungen auf die Stabilität des EWR-Mitgliedstaats, in dem das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden. h) Wenn Abwicklungsmassnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 16 und 17 Rechnung zu tragen und diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind. i) Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Massnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden EWR-Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot. k) Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.

Your change, as a redline

Art. 106 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz dazu befugte Behörden Massnahmen nach diesem Gesetz einleiten und durchführen, die sich auf einen oder mehrere andere EWR-Mitgliedstaaten auswirken können, haben sie die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen: a) Wenn eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten. b) Entscheidungen und Massnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen. c) Die Abwicklungsbehörde und die anderen nach diesem Gesetz dazu befugten Behörden haben untereinander und mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Massnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden. d) Den Interessen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen EWR-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft. e) Den Interessen der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft. f) Den Zielen eines Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten EWR-Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die EWR-Mitgliedstaaten, ist gebührend Rechnung zu tragen. g) Die nach diesem Gesetz bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Massnahme getroffen wird, enthält zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Massnahme anzuhören, die: 1. entweder Auswirkungen auf das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden; und 2. Auswirkungen auf die Stabilität des EWR-Mitgliedstaats, in dem das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden. h) Wenn Abwicklungsmassnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 16 und 17 Rechnung zu tragen und diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind. i) Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Massnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden EWR-Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot. k) Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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