G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 107 Abwicklungskollegium
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.
2) Das Abwicklungskollegium hat insbesondere einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben vorzugeben:
a) Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen nach den Art. 15 bis 17;
c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 20;
d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;
e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115;
f) Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Art. 112 bis 115 vorgeschlagen wird;
g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
h) Koordinierung der Inanspruchnahme der nach Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen;
i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.
3) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
4) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 bis 3 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 bis 3 und in Art. 111 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
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Art. 107 Abwicklungskollegium
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.
2) Das Abwicklungskollegium hat insbesondere einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben vorzugeben:
a) Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen nach den Art. 15 bis 17;
c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 20;
d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;
e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115;
f) Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Art. 112 bis 115 vorgeschlagen wird;
g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
h) Koordinierung der Inanspruchnahme der nach Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen;
i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.
3) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
4) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 bis 3 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 bis 3 und in Art. 111 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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