Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 108 Mitglieder des Abwicklungskollegiums

1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind: a) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; b) die Abwicklungsbehörden der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist; c) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, das heisst ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. d, niedergelassen ist; d) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden; e) die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde; f) die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats begleiten zu lassen; g) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen; h) die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines EWR-Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist; i) die EBA vorbehaltlich des Abs. 3. 2) Wenn ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittstaat hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten auf ihr Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in Art. 120 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. 3) Die Abwicklungsbehörde kann die EBA zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einladen, damit sie eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach den internationalen Standards sicherstellt. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen im Abwicklungskollegium.

Your change, as a redline

Art. 108 Mitglieder des Abwicklungskollegiums

1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind: a) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; b) die Abwicklungsbehörden der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist; c) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, das heisst ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. d, niedergelassen ist; d) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden; e) die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde; f) die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats begleiten zu lassen; g) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen; h) die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines EWR-Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist; i) die EBA vorbehaltlich des Abs. 3. 2) Wenn ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittstaat hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten auf ihr Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in Art. 120 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. 3) Die Abwicklungsbehörde kann die EBA zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einladen, damit sie eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach den internationalen Standards sicherstellt. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen im Abwicklungskollegium.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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