G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 110 Europäische Abwicklungskollegien
1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen in Liechtenstein und mindestens einem weiteren EWR-Mitgliedstaat ein EWR-Tochterunternehmen, ein EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Zweigstellen, die von wenigstens zwei EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EWR-Zweigstellen wahrzunehmen.
3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69. Bei der Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69 haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittstaatsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
4) Sind EWR-Tochterunternehmen oder ein EWR-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute nach der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EWR-Tochterunternehmen oder das EWR-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen nach Art. 59a Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Art. 59a Abs. 8 Bst. a und b genannten Instrumente an das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittstaat wie das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 2 ausgeben.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn:
a) alle EWR-Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EWR-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EWR-Mutterunternehmen in Liechtenstein niedergelassen ist; oder
b) das in Liechtenstein niedergelassene EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und Art. 112 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
7) Vorbehaltlich Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium nach Art. 107 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 und 109 tätig zu werden.
Your change, as a redline
Art. 110 Europäische Abwicklungskollegien
1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen in Liechtenstein und mindestens einem weiteren EWR-Mitgliedstaat ein EWR-Tochterunternehmen, ein EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Zweigstellen, die von wenigstens zwei EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EWR-Zweigstellen wahrzunehmen.
3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69. Bei der Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69 haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittstaatsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
4) Sind EWR-Tochterunternehmen oder ein EWR-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute nach der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EWR-Tochterunternehmen oder das EWR-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen nach Art. 59a Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Art. 59a Abs. 8 Bst. a und b genannten Instrumente an das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittstaat wie das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 2 ausgeben.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn:
a) alle EWR-Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EWR-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EWR-Mutterunternehmen in Liechtenstein niedergelassen ist; oder
b) das in Liechtenstein niedergelassene EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und Art. 112 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
7) Vorbehaltlich Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium nach Art. 107 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 und 109 tätig zu werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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