Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Abwicklungspläne

1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Liechtenstein niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan zu erstellen. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmassnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Art. 13 Abs. 1 Bst. a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen. Vor der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, anzuhören. 2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse aufzuzeigen und, sofern dies erforderlich und verhältnismässig ist, die relevanten Massnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsfähigkeit (Art. 19 bis 22) beseitigt werden können, zu erläutern. 3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von der Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der nach Art. 121 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen hinaus ausgegangen werden. 4) Im Abwicklungsplan sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen. 5) Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das Institut sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne unterstützt. 6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat. 7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78. 8) Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne nach Abs. 7 haben die Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

Your change, as a redline

Art. 12 Abwicklungspläne

1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Liechtenstein niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan zu erstellen. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmassnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Art. 13 Abs. 1 Bst. a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen. Vor der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, anzuhören. 2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse aufzuzeigen und, sofern dies erforderlich und verhältnismässig ist, die relevanten Massnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsfähigkeit (Art. 19 bis 22) beseitigt werden können, zu erläutern. 3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von der Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der nach Art. 121 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen hinaus ausgegangen werden. 4) Im Abwicklungsplan sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen. 5) Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das Institut sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne unterstützt. 6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat. 7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78. 8) Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne nach Abs. 7 haben die Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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