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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

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Art. 13 Inhalt des Abwicklungsplans

1) Unbeschadet des Art. 5 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in den Bestimmungen über die Abwicklung (Art. 37 bis 105) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan, dem gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts hierzu anzuschliessen sind, umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben: a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans; b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts; c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen; d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans; e) eine detaillierte Darstellung der nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 19 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; f) eine Beschreibung etwaiger nach Art. 21 verlangter Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Art. 19 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden; g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts; h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Art. 14 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen; i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von den Unterstützungen und Hilfen nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a bis c ausgegangen werden darf; k) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten; l) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten; m) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen; n) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschliesslich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern; o) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit; p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a; q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a; r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der Netzwerk- und Informationssysteme nach der Verordnung (EU) 2022/2554; 2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer das Institut in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschliessen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 festzulegen. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; er berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der FMA. 3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 156 des Bankengesetzes.

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Art. 13 Inhalt des Abwicklungsplans

1) Unbeschadet des Art. 5 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in den Bestimmungen über die Abwicklung (Art. 37 bis 105) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan, dem gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts hierzu anzuschliessen sind, umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben: a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans; b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts; c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen; d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans; e) eine detaillierte Darstellung der nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 19 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; f) eine Beschreibung etwaiger nach Art. 21 verlangter Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Art. 19 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden; g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts; h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Art. 14 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen; i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von den Unterstützungen und Hilfen nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a bis c ausgegangen werden darf; k) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten; l) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten; m) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen; n) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschliesslich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern; o) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit; p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a; q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a; r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der Netzwerk- und Informationssysteme nach der Verordnung (EU) 2022/2554; 2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer das Institut in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschliessen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 festzulegen. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; er berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der FMA. 3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 156 des Bankengesetzes.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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