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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 15 Gruppenabwicklungspläne

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf: a) das EWR-Mutterunternehmen; b) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und im EWR niedergelassen sind; c) die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d; d) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und ausserhalb des EWR niedergelassen sind, vorbehaltlich Art. 116 bis 120. 2) Der Gruppenabwicklungsplan ist auf der Grundlage der nach Art. 14 vorgelegten Informationen zu erstellen. 3) Im Gruppenabwicklungsplan: a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute; abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf: 1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören; und 2. andere Abwicklungsgruppen; b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen; c) sind, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb des EWR aufzuzeigen; d) sind Massnahmen, einschliesslich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufzuzeigen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind; e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will; f) sind Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmassnahmen zu machen und - wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten darzulegen. Im Plan darf nicht von den Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden; g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen. 4) Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Art. 128 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung tragen. 5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Art. 20 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Massgabe des vorliegenden Artikels durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 20 beizufügen. 6) Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismässigen Auswirkungen auf einen EWR-Mitgliedstaat haben.

Your change, as a redline

Art. 15 Gruppenabwicklungspläne

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf: a) das EWR-Mutterunternehmen; b) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und im EWR niedergelassen sind; c) die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d; d) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und ausserhalb des EWR niedergelassen sind, vorbehaltlich Art. 116 bis 120. 2) Der Gruppenabwicklungsplan ist auf der Grundlage der nach Art. 14 vorgelegten Informationen zu erstellen. 3) Im Gruppenabwicklungsplan: a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute; abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf: 1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören; und 2. andere Abwicklungsgruppen; b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen; c) sind, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb des EWR aufzuzeigen; d) sind Massnahmen, einschliesslich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufzuzeigen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind; e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will; f) sind Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmassnahmen zu machen und - wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten darzulegen. Im Plan darf nicht von den Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden; g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen. 4) Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Art. 128 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung tragen. 5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Art. 20 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Massgabe des vorliegenden Artikels durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 20 beizufügen. 6) Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismässigen Auswirkungen auf einen EWR-Mitgliedstaat haben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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