Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 16 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

1) EWR-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, haben die Informationen, die nach Art. 14 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen betreffen das EWR-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschliesslich der Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie die Informationen nach Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden: a) die EBA; b) die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden; c) die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich durch die Information betroffene bedeutende Zweigstellen befinden; d) die jeweils zuständigen Behörden nach den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU; e) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d ansässig sind; und f) die FMA. 3) Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden nach Abs. 2 Bst. b bis d vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatstochterunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln. 4) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den in Abs. 2 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien - und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschliesslich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden - Gruppenabwicklungspläne zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Drittstaatsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat. 5) Die Gruppenabwicklungspläne sind mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe - einschliesslich jedes Unternehmens der Gruppe -, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte.

Your change, as a redline

Art. 16 Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

1) EWR-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, haben die Informationen, die nach Art. 14 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen betreffen das EWR-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschliesslich der Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie die Informationen nach Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden: a) die EBA; b) die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden; c) die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich durch die Information betroffene bedeutende Zweigstellen befinden; d) die jeweils zuständigen Behörden nach den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU; e) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d ansässig sind; und f) die FMA. 3) Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden nach Abs. 2 Bst. b bis d vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatstochterunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln. 4) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den in Abs. 2 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien - und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschliesslich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden - Gruppenabwicklungspläne zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Drittstaatsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat. 5) Die Gruppenabwicklungspläne sind mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe - einschliesslich jedes Unternehmens der Gruppe -, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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