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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

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Art. 17 Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden

1) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden. 1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes: a) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Die Abwicklungsbehörde kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe des Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. b) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so hat die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan zu entscheiden. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. c) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein zu entscheiden. 3) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes: a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen. b) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie hat anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden. c) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. 4) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen und die Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. 5) Nach den Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. b kann die Abwicklungsbehörde die EBA ersuchen, sie nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirken könnte. 6) Werden gemeinsame Entscheidungen getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde nach Abs. 5 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirkt, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschliesslich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.

Your change, as a redline

Art. 17 Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden

1) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden. 1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen. 2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes: a) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Die Abwicklungsbehörde kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe des Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. b) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so hat die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan zu entscheiden. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. c) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein zu entscheiden. 3) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes: a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen. b) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie hat anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden. c) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen. 4) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen und die Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. 5) Nach den Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. b kann die Abwicklungsbehörde die EBA ersuchen, sie nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirken könnte. 6) Werden gemeinsame Entscheidungen getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde nach Abs. 5 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirkt, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschliesslich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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