G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 19 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
1) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich vom Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.
2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln. Von den Abwicklungsinstrumenten ist das zu wählen, das möglichst weitgehend erhebliche negative Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme Liechtensteins und der anderen EWR-Mitgliedstaaten vermeidet und die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherstellt. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.
4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach Art. 12 und für deren Zwecke durchgeführt.
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.
Your change, as a redline
Art. 19 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
1) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich vom Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.
2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln. Von den Abwicklungsinstrumenten ist das zu wählen, das möglichst weitgehend erhebliche negative Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme Liechtensteins und der anderen EWR-Mitgliedstaaten vermeidet und die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherstellt. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.
4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach Art. 12 und für deren Zwecke durchgeführt.
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.