G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 2 Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
a) Institute;
b) Finanzinstitute, die Tochterunternehmen einer Bank oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Bst. c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) einbezogen sind;
c) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
e) Zweigstellen von Instituten, die ausserhalb des EWR niedergelassen sind, im Einklang mit den in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
2) Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen nach Abs. 1 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA unter Beachtung besonderer Bestimmungen zu berücksichtigen:
a) die Art seiner Geschäftstätigkeiten;
b) seine Beteiligungsstruktur;
c) seine Rechtsform;
d) sein Risikoprofil;
e) seine Grösse und seinen Rechtsstatus;
f) seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen;
g) den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten;
h) seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 6 der genannten Verordnung; und
i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
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Art. 2 Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
a) Institute;
b) Finanzinstitute, die Tochterunternehmen einer Bank oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Bst. c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) einbezogen sind;
c) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
e) Zweigstellen von Instituten, die ausserhalb des EWR niedergelassen sind, im Einklang mit den in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
2) Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen nach Abs. 1 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA unter Beachtung besonderer Bestimmungen zu berücksichtigen:
a) die Art seiner Geschäftstätigkeiten;
b) seine Beteiligungsstruktur;
c) seine Rechtsform;
d) sein Risikoprofil;
e) seine Grösse und seinen Rechtsstatus;
f) seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen;
g) den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten;
h) seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 6 der genannten Verordnung; und
i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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