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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 22 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe nach Art. 20 zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen. 2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind: a) wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren; b) die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen; und c) Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Massnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse nach Bst. a zu beseitigen. 3) Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EWR-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit. 4) Das EWR-Mutterunternehmen kann innert vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Bst. c genannten Massnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EWR-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innert zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 Massnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EWR-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen. 5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend: a) die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse; b) die Bewertung der von dem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen; und c) die von den Behörden verlangten alternativen Massnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen. 6) Auf die möglichen Auswirkungen der Massnahmen nach Abs. 5 in den EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, ist bei einer gemeinsamen Entscheidung entsprechend Bedacht zu nehmen. 7) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils massgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Abs. 4 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abs. 4 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. 8) Liegt innerhalb der in Abs. 7 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 5 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 9, allein über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. 9) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 7 vorgesehenen Fristen die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die in Abs. 7 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung. 10) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Your change, as a redline

Art. 22 Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe nach Art. 20 zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen. 2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind: a) wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren; b) die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen; und c) Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Massnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse nach Bst. a zu beseitigen. 3) Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EWR-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit. 4) Das EWR-Mutterunternehmen kann innert vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Bst. c genannten Massnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EWR-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innert zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 Massnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EWR-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen. 5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend: a) die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse; b) die Bewertung der von dem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen; und c) die von den Behörden verlangten alternativen Massnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen. 6) Auf die möglichen Auswirkungen der Massnahmen nach Abs. 5 in den EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, ist bei einer gemeinsamen Entscheidung entsprechend Bedacht zu nehmen. 7) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils massgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Abs. 4 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abs. 4 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. 8) Liegt innerhalb der in Abs. 7 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 5 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 9, allein über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. 9) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 7 vorgesehenen Fristen die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die in Abs. 7 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung. 10) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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