G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 22a Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Art. 22 Abs. 5 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen. 2) Die Abwicklungsbehörde kann innert des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befassen. 3) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 4 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. 4) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung. 5) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 6 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Liechtenstein niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. 6) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. h, i oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden. 7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 8 und 9 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 22a Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Art. 22 Abs. 5 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen. 2) Die Abwicklungsbehörde kann innert des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befassen. 3) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 4 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. 4) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung. 5) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 6 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Liechtenstein niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. 6) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. h, i oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden. 7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 8 und 9 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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