Propose a change

G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung

1) Hat das EWR-Mutterinstitut seinen Sitz in Liechtenstein, so hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Art. 23 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden. 2) Die FMA hat den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. 3) Die FMA erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 5 bis 7 die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht. 4) Die FMA kann nach dem Verfahren nach Abs. 5 bis 7 den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird. 5) Die FMA und die anderen zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschliesslich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen. Die FMA hat dem Antragsteller eine Ausfertigung zu übermitteln. 6) Die FMA kann die EBA im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. 7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der FMA und der anderen zuständigen Behörden vor, so hat die FMA allein über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden; die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Auffassungen und Vorbehalte sind zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Ausfertigung der Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln. 8) Hat eine der betroffenen anderen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die ESA hat ihren Beschluss innerhalb eines Monats zu fassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Your change, as a redline

Art. 25 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung

1) Hat das EWR-Mutterinstitut seinen Sitz in Liechtenstein, so hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Art. 23 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden. 2) Die FMA hat den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. 3) Die FMA erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 5 bis 7 die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht. 4) Die FMA kann nach dem Verfahren nach Abs. 5 bis 7 den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird. 5) Die FMA und die anderen zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschliesslich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen. Die FMA hat dem Antragsteller eine Ausfertigung zu übermitteln. 6) Die FMA kann die EBA im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. 7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der FMA und der anderen zuständigen Behörden vor, so hat die FMA allein über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden; die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Auffassungen und Vorbehalte sind zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Ausfertigung der Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln. 8) Hat eine der betroffenen anderen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die ESA hat ihren Beschluss innerhalb eines Monats zu fassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it