G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. "Abbaugesellschaft": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 54 Abs. 2 erfüllt; 2. "Abwicklung": die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 zu erreichen; 3. "in Abwicklung befindliches Institut": ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmassnahme getroffen wird; 4. "Abwicklungsbefugnis": eine der in den Art. 82 bis 91 genannten Befugnisse; 5. "Abwicklungsbehörde": eine nach Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem EWR-Mitgliedstaat benannte Behörde, in Liechtenstein die FMA nach Massgabe von Art. 4; 5a. "Abwicklungseinheit": a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist; 5b. "Abwicklungsgruppe": a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht: aa) selbst Abwicklungseinheiten sind; bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind; oder cc) in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die nach dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder b) Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eine dieser Banken oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen; 6. "Abwicklungsinstrument": eines der in Art. 49 Abs. 3 genannten Abwicklungsinstrumente; 7. "Abwicklungskollegium": ein nach Art. 107 eingerichtetes Kollegium, das die in Art. 107 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnimmt; 8. "Abwicklungsmassnahme": die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 38 oder 41, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse; 9. "Abwicklungsplan": ein nach Art. 12 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut; 10. "Abwicklungsziele": die in Art. 37 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele; 11. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind; 12. "Anleger": ein Anleger im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22); 13. "Anteilseigner": Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel; 14. "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können; 15. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes; 16. "ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird; 17. "Back-to-back-Transaktion": eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben; 18. "Bail-in-Instrument": der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 55 durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts; 19. "Bank": ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU; 20. "bedeutende Zweigstelle": eine Zweigstelle, die nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde; 21. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist; 22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; 23. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind; 23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen; 24. "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschliesslich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form einer Vollrechtsübertragung; 25. "betroffener Gläubiger": ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird; 26. "betroffener Inhaber": ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. h genannten Befugnis gelöscht wurden; 27. "Brückeninstitut": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 52 Abs. 3 erfüllt; 28. "Derivat": ein Derivat im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1); 29. "Drittstaatsabwicklungsverfahren": eine nach dem Recht eines Staates, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), vorgesehene Massnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen vergleichbar ist; 30. "Drittstaatsinstitut": ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es im EWR niedergelassen wäre; 31. "Drittstaatsmutterunternehmen": ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittstaat niedergelassen ist; 32. "EBA": die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12); 33. "Eigenmittel": die Eigenmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 34. "Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 35. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; 36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; 37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; 38. "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde; 39. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 40. "EWR-Mutterinstitut": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 41. "EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 42. "EWR-Mutterunternehmen": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft; 43. "EWR-Tochterunternehmen": ein Institut, das in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist; 44. "EWR-Zweigstelle": eine in einem EWR-Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts; 45. "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 46. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 47. "Finanzkontrakte": folgende Verträge und Vereinbarungen: a) Wertpapierkontrakte, einschliesslich: aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers (security lending), einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes; bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex; cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex; b) Warenkontrakte, einschliesslich: aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung; bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex; cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex; c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschliesslich Kontrakten (ausser Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt; d) Swap-Vereinbarungen, die unter anderem Folgendes umfassen: aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation; bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps; cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Unterbst. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind; e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger; f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Bst. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen; 48. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 des Sachenrechts; 49. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger; 50. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung; 51. "geeignete Behörde": die nach Art. 80 benannte Behörde eines EWR-Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Art. 78 Abs. 3 zuständig ist, in Liechtenstein die Abwicklungsbehörde; 52. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 53. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 54. "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 55. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 56. "geregelter Markt": ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU; 57. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 des Wertpapierfirmengesetzes; 58. "Geschäftstag": jeder Tag ausser Samstag, Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen EWR-Mitgliedstaat; 58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 59. "grenzüberschreitende Gruppe": eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind; 60. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen; 61. "Gruppenabwicklung": a) Abwicklungsmassnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts; oder b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen; 62. "für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde": die Abwicklungsbehörde in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet; 63. "Gruppenabwicklungskonzept": ein nach Art. 114 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeitetes Konzept; 64. "Gruppenabwicklungsplan": ein nach den Art. 15 und 16 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 65. "Gruppenfinanzierungsmechanismus": der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet; 66. "gruppeninterne Garantie": ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt; 67. "Gruppensanierungsplan": ein nach Art. 9 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan; 67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde; 68. "Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse": die in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis k genannten Befugnisse; 69. "Institut": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes; 70. "institutsbezogenes Sicherungssystem": eine Regelung, die den Anforderungen nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt; 71. "Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 54 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Abbaugesellschaft; 72. "Instrument des Brückeninstituts": der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 52 auf ein Brückeninstitut; 73. "Instrument der Unternehmensveräusserung": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, nach Art. 50 durch eine Abwicklungsbehörde; 74. "Instrumente des Ergänzungskapitals": Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; 75. "Instrumente des harten Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; 76. "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; 77. "jeweilige Drittstaatsbehörde": eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Gesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind; 78. "Kerngeschäftsbereiche": Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Einnahmequellen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen; 79. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die das Jahresumsatzkriterium nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts erfüllen; 79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 des Bankengesetzes; 80. "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 81. "konsolidierte Basis": die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 82. "Krisenmanagementmassnahme": eine Abwicklungsmassnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters nach Art. 43 oder einer Person nach Art. 68 Abs. 2 oder Art. 91 Abs. 2; 83. "Krisenpräventionsmassnahme": die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 2, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 oder 22, die Anwendung von Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Art. 78; 84. "kritische Funktionen": Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Grösse, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte; 85. "Kündigungsrecht": das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann; 86. "Leitungsorgan": der Verwaltungsrat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 des Wertpapierfirmengesetzes; 87. "Liquidation": die Veräusserung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; 88. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 89. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung; 90. "Notfallliquiditätshilfe": die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt; 91. "Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen": der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschliesslich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; 92. "reguläre Insolvenzverfahren": Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und auf Institute anzuwenden sind; 93. "relevante Kapitalinstrumente": für die Zwecke von Art. 54 bis 81 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals; 94. "relevantes Mutterinstitut": ein EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat, ein EWR-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird; 95. "Saldierungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschliesslich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die "Aufrechnung in Folge Beendigung" und die Aufrechnung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 Ziff. 11 des Sachenrechts; 96. "Sanierungskapazität": die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen; 97. "Sanierungsplan": ein nach Art. 6 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan; 98. "Schuldtitel" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. g und k: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen; 99. "Systemkrise": eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Mass von systemischer Bedeutung sein können; 100. "Tochterunternehmen": a) ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) für die Zwecke der Anwendung der Art. 9, 15, 21, 22, 58 bis 61, 78 bis 81 und 112 bis 115 auf Abwicklungsgruppen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b Bst. b schliesst die Bezugnahme auf Tochterunternehmen Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Art. 59 Abs. 3 erfüllen; 100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 101. "übernehmender Rechtsträger": der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden; 102. "Übertragungsbefugnisse": die in Art. 82 Abs. 1 Bst. c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; 103. "Umwandlungsquote": der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird; 104. "Unternehmen der Gruppe": eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist; 105. "Voraussetzungen für eine Abwicklung": die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen; 106. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033, die den Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt, die nach Art. 16 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes für die Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierfirmengesetzes festgelegt sind; 107. "zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 108. "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen besonderen Aufgaben, in Liechtenstein die FMA; 109. "Zweigstelle": eine Zweigstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. "Abbaugesellschaft": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 54 Abs. 2 erfüllt; 2. "Abwicklung": die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 zu erreichen; 3. "in Abwicklung befindliches Institut": ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmassnahme getroffen wird; 4. "Abwicklungsbefugnis": eine der in den Art. 82 bis 91 genannten Befugnisse; 5. "Abwicklungsbehörde": eine nach Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem EWR-Mitgliedstaat benannte Behörde, in Liechtenstein die FMA nach Massgabe von Art. 4; 5a. "Abwicklungseinheit": a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist; 5b. "Abwicklungsgruppe": a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht: aa) selbst Abwicklungseinheiten sind; bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind; oder cc) in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die nach dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder b) Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eine dieser Banken oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen; 6. "Abwicklungsinstrument": eines der in Art. 49 Abs. 3 genannten Abwicklungsinstrumente; 7. "Abwicklungskollegium": ein nach Art. 107 eingerichtetes Kollegium, das die in Art. 107 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnimmt; 8. "Abwicklungsmassnahme": die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 38 oder 41, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse; 9. "Abwicklungsplan": ein nach Art. 12 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut; 10. "Abwicklungsziele": die in Art. 37 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele; 11. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind; 12. "Anleger": ein Anleger im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22); 13. "Anteilseigner": Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel; 14. "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können; 15. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes; 16. "ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird; 17. "Back-to-back-Transaktion": eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben; 18. "Bail-in-Instrument": der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 55 durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts; 19. "Bank": ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU; 20. "bedeutende Zweigstelle": eine Zweigstelle, die nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde; 21. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist; 22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; 23. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind; 23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen; 24. "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschliesslich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form einer Vollrechtsübertragung; 25. "betroffener Gläubiger": ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird; 26. "betroffener Inhaber": ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. h genannten Befugnis gelöscht wurden; 27. "Brückeninstitut": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 52 Abs. 3 erfüllt; 28. "Derivat": ein Derivat im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1); 29. "Drittstaatsabwicklungsverfahren": eine nach dem Recht eines Staates, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), vorgesehene Massnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen vergleichbar ist; 30. "Drittstaatsinstitut": ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es im EWR niedergelassen wäre; 31. "Drittstaatsmutterunternehmen": ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittstaat niedergelassen ist; 32. "EBA": die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12); 33. "Eigenmittel": die Eigenmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 34. "Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 35. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen; 36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; 37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes; 38. "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde; 39. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 40. "EWR-Mutterinstitut": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 41. "EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 42. "EWR-Mutterunternehmen": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft; 43. "EWR-Tochterunternehmen": ein Institut, das in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist; 44. "EWR-Zweigstelle": eine in einem EWR-Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts; 45. "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 46. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 47. "Finanzkontrakte": folgende Verträge und Vereinbarungen: a) Wertpapierkontrakte, einschliesslich: aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers (security lending), einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes; bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex; cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex; b) Warenkontrakte, einschliesslich: aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung; bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex; cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex; c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschliesslich Kontrakten (ausser Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt; d) Swap-Vereinbarungen, die unter anderem Folgendes umfassen: aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation; bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps; cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Unterbst. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind; e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger; f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Bst. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen; 48. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 des Sachenrechts; 49. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger; 50. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung; 51. "geeignete Behörde": die nach Art. 80 benannte Behörde eines EWR-Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Art. 78 Abs. 3 zuständig ist, in Liechtenstein die Abwicklungsbehörde; 52. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 53. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 54. "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 55. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 56. "geregelter Markt": ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU; 57. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 des Wertpapierfirmengesetzes; 58. "Geschäftstag": jeder Tag ausser Samstag, Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen EWR-Mitgliedstaat; 58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 59. "grenzüberschreitende Gruppe": eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind; 60. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen; 61. "Gruppenabwicklung": a) Abwicklungsmassnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts; oder b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen; 62. "für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde": die Abwicklungsbehörde in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet; 63. "Gruppenabwicklungskonzept": ein nach Art. 114 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeitetes Konzept; 64. "Gruppenabwicklungsplan": ein nach den Art. 15 und 16 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 65. "Gruppenfinanzierungsmechanismus": der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet; 66. "gruppeninterne Garantie": ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt; 67. "Gruppensanierungsplan": ein nach Art. 9 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan; 67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde; 68. "Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse": die in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis k genannten Befugnisse; 69. "Institut": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes; 70. "institutsbezogenes Sicherungssystem": eine Regelung, die den Anforderungen nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt; 71. "Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 54 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Abbaugesellschaft; 72. "Instrument des Brückeninstituts": der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 52 auf ein Brückeninstitut; 73. "Instrument der Unternehmensveräusserung": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, nach Art. 50 durch eine Abwicklungsbehörde; 74. "Instrumente des Ergänzungskapitals": Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; 75. "Instrumente des harten Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; 76. "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen; 77. "jeweilige Drittstaatsbehörde": eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Gesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind; 78. "Kerngeschäftsbereiche": Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Einnahmequellen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen; 79. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die das Jahresumsatzkriterium nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts erfüllen; 79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 des Bankengesetzes; 80. "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 81. "konsolidierte Basis": die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 82. "Krisenmanagementmassnahme": eine Abwicklungsmassnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters nach Art. 43 oder einer Person nach Art. 68 Abs. 2 oder Art. 91 Abs. 2; 83. "Krisenpräventionsmassnahme": die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 2, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 oder 22, die Anwendung von Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Art. 78; 84. "kritische Funktionen": Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Grösse, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte; 85. "Kündigungsrecht": das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann; 86. "Leitungsorgan": der Verwaltungsrat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 des Wertpapierfirmengesetzes; 87. "Liquidation": die Veräusserung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; 88. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 89. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung; 90. "Notfallliquiditätshilfe": die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt; 91. "Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen": der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschliesslich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; 92. "reguläre Insolvenzverfahren": Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und auf Institute anzuwenden sind; 93. "relevante Kapitalinstrumente": für die Zwecke von Art. 54 bis 81 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals; 94. "relevantes Mutterinstitut": ein EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat, ein EWR-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird; 95. "Saldierungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschliesslich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die "Aufrechnung in Folge Beendigung" und die Aufrechnung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 Ziff. 11 des Sachenrechts; 96. "Sanierungskapazität": die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen; 97. "Sanierungsplan": ein nach Art. 6 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan; 98. "Schuldtitel" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. g und k: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen; 99. "Systemkrise": eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Mass von systemischer Bedeutung sein können; 100. "Tochterunternehmen": a) ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) für die Zwecke der Anwendung der Art. 9, 15, 21, 22, 58 bis 61, 78 bis 81 und 112 bis 115 auf Abwicklungsgruppen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b Bst. b schliesst die Bezugnahme auf Tochterunternehmen Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Art. 59 Abs. 3 erfüllen; 100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 101. "übernehmender Rechtsträger": der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden; 102. "Übertragungsbefugnisse": die in Art. 82 Abs. 1 Bst. c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen; 103. "Umwandlungsquote": der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird; 104. "Unternehmen der Gruppe": eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist; 105. "Voraussetzungen für eine Abwicklung": die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen; 106. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033, die den Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt, die nach Art. 16 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes für die Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierfirmengesetzes festgelegt sind; 107. "zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 108. "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen besonderen Aufgaben, in Liechtenstein die FMA; 109. "Zweigstelle": eine Zweigstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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