G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
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Art. 30 Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung
1) Das Leitungsorgan des Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, hat vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung folgende Behörden zu benachrichtigen:
a) die FMA;
b) gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
c) die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
d) die EBA.
2) Die Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans nach Art. 29 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschliesslich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
3) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die FMA als die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Art. 28 nicht erfüllt sind. Die FMA hat die Entscheidung über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung zu begründen.
4) Von der Entscheidung der FMA über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind folgende Behörden umgehend zu benachrichtigen:
a) die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
b) die für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde;
c) die EBA.
5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
6) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit dem Sitz in Liechtenstein zu untersagen oder zu beschränken, so kann die FMA innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen.
7) Wird die finanzielle Unterstützung von der FMA nicht innerhalb der in Abs. 3 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den von der FMA mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.
8) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung ist folgenden Stellen weiterzuleiten:
a) der FMA;
b) gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
c) der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
d) der EBA.
9) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
Your change, as a redline
Art. 30 Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung
1) Das Leitungsorgan des Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, hat vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung folgende Behörden zu benachrichtigen:
a) die FMA;
b) gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
c) die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
d) die EBA.
2) Die Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans nach Art. 29 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschliesslich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
3) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die FMA als die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Art. 28 nicht erfüllt sind. Die FMA hat die Entscheidung über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung zu begründen.
4) Von der Entscheidung der FMA über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind folgende Behörden umgehend zu benachrichtigen:
a) die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
b) die für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde;
c) die EBA.
5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
6) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit dem Sitz in Liechtenstein zu untersagen oder zu beschränken, so kann die FMA innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen.
7) Wird die finanzielle Unterstützung von der FMA nicht innerhalb der in Abs. 3 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den von der FMA mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.
8) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung ist folgenden Stellen weiterzuleiten:
a) der FMA;
b) gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
c) der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
d) der EBA.
9) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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