G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 33 Frühinterventionsmassnahmen
1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf nach Abs. 2, so kann die FMA, unbeschadet der in Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Massnahmen, im Bedarfsfall zumindest eine oder mehrere Frühinterventionsmassnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere Folgendes anordnen: a) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Massnahmen durchführt oder den Sanierungsplan nach Art. 6 Abs. 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Massnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind. b) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Massnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt. c) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder - falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt - die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden. d) Sie kann verlangen, dass nach Art. 34 ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht oder nicht mehr zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind. e) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass - gegebenenfalls gemäss dem Sanierungsplan - ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird. f) Sie kann eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen. g) Sie kann eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen. h) Sie kann sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen, die sie benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Art. 45 vorzunehmen, und um diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen zu können. 2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere vor, wenn ein Institut: a) gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 sowie 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; oder b) einer Bewertung mehrerer massgeblicher Faktoren zufolge in naher Zukunft gegen die Anforderungen nach Bst. a zu verstossen droht, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschliesslich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert oder Frühwarnindikatoren des Sanierungsplans verletzt. 3) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Abs. 2 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörde das Recht einschliessen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Art. 50 Abs. 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Art. 103 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten. 4) Für jede der in Abs. 1 genannten Massnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Massnahme zu bewerten.
Art. 33 Frühinterventionsmassnahmen
1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf nach Abs. 2, so kann die FMA, unbeschadet der in Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Massnahmen, im Bedarfsfall zumindest eine oder mehrere Frühinterventionsmassnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere Folgendes anordnen: a) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Massnahmen durchführt oder den Sanierungsplan nach Art. 6 Abs. 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Massnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind. b) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Massnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt. c) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder - falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt - die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden. d) Sie kann verlangen, dass nach Art. 34 ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht oder nicht mehr zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind. e) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass - gegebenenfalls gemäss dem Sanierungsplan - ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird. f) Sie kann eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen. g) Sie kann eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen. h) Sie kann sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen, die sie benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Art. 45 vorzunehmen, und um diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen zu können. 2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere vor, wenn ein Institut: a) gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 sowie 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; oder b) einer Bewertung mehrerer massgeblicher Faktoren zufolge in naher Zukunft gegen die Anforderungen nach Bst. a zu verstossen droht, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschliesslich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert oder Frühwarnindikatoren des Sanierungsplans verletzt. 3) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Abs. 2 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörde das Recht einschliessen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Art. 50 Abs. 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Art. 103 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten. 4) Für jede der in Abs. 1 genannten Massnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Massnahme zu bewerten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
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