G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 35 Vorläufiger Verwalter
1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nach Art. 34 nicht aus, um Abhilfe zu schaffen, so kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Der vorläufige Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Es dürfen bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sein. 2) Die FMA kann - auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismässig ist - vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; sie hat die Aufgaben des Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, so hat sie bei der Bestellung ausserdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Massnahmen ergreift. Die FMA hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters auf ihrer Webseite öffentlich bekanntzumachen und im Handelsregister einzutragen, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. 3) Die FMA hat die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, festzulegen. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. 4) Die FMA hat die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Massnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die FMA hat bei der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters festzulegen. 5) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter. Die FMA kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die FMA kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern. 6) Die FMA kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Die FMA hat diese Anforderungen bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder bei einer Änderung des Umfangs der Befugnisse und der sonstigen Bedingungen festzulegen. In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der FMA ausüben. Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, einschliesslich der Vertretungsmacht, auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister von der FMA zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Bestellung deklaratorisch. 7) Die FMA kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von ihr festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen berichtet. 8) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der FMA festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten. 9) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht unberührt. 10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein faktisches Organ. 11) Der vorläufige Verwalter hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Institut. Wird die Höhe der Entlohnung vom Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Institut deren Auszahlung an den vorläufigen Verwalter aufzutragen.
Art. 35 Vorläufiger Verwalter
1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nach Art. 34 nicht aus, um Abhilfe zu schaffen, so kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Der vorläufige Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Es dürfen bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sein. 2) Die FMA kann - auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismässig ist - vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; sie hat die Aufgaben des Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, so hat sie bei der Bestellung ausserdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Massnahmen ergreift. Die FMA hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters auf ihrer Webseite öffentlich bekanntzumachen und im Handelsregister einzutragen, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. 3) Die FMA hat die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, festzulegen. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. 4) Die FMA hat die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Massnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die FMA hat bei der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters festzulegen. 5) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter. Die FMA kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die FMA kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern. 6) Die FMA kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Die FMA hat diese Anforderungen bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder bei einer Änderung des Umfangs der Befugnisse und der sonstigen Bedingungen festzulegen. In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der FMA ausüben. Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, einschliesslich der Vertretungsmacht, auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister von der FMA zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Bestellung deklaratorisch. 7) Die FMA kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von ihr festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen berichtet. 8) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der FMA festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten. 9) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht unberührt. 10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein faktisches Organ. 11) Der vorläufige Verwalter hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Institut. Wird die Höhe der Entlohnung vom Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Institut deren Auszahlung an den vorläufigen Verwalter aufzutragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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