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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 36 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

1) Sind in Bezug auf ein EWR-Mutterunternehmen, für das die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Anschliessend hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob auch in Bezug auf das betreffende EWR-Mutterunternehmen Massnahmen nach Art. 33 zu treffen sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten. 2) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines EWR-Mutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Massnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Auswirkungen anzuhören, die die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Im Anschluss an die innerhalb von drei Tagen zu übermittelnde Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob Massnahmen nach Art. 33 anzuwenden sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Dabei ist eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten. 3) Beabsichtigt nicht nur die FMA als zuständige Behörde, sondern auch zumindest eine weitere zuständige Behörde vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Massnahmen nach Art. 33 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, so haben die FMA und die anderen zuständigen Behörden zu prüfen, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Massnahmen nach Art. 33 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der FMA und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung ist innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung nach Abs. 1 zu treffen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Eine Ausfertigung der Entscheidung hat die FMA, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die FMA kann die EBA nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, so kann die FMA selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters und über die Anwendung einer Massnahme nach Art. 33 entscheiden. 4) Sofern die FMA mit der ihr nach Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden ist oder keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 3 vorliegt, kann sie die EBA nach Abs. 5 mit der Angelegenheit befassen. 5) Die FMA kann, wenn sie beabsichtigt, eine oder mehrere Massnahmen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a in Bezug auf Anhang 1 Ziff. 4, 10, 11 und 19 oder nach Art. 33 Abs. 1 Bst. e oder g anzuwenden, nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. 6) Die FMA hat ihre Entscheidung zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäusserten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidungen dem EWR-Mutterunternehmen und, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem Tochterunternehmen zu übermitteln. 7) Hat in den Fällen nach Abs. 5 eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 die EBA nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis ein Beschluss der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist; sie hat ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der ESA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Anwendung.

Your change, as a redline

Art. 36 Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

1) Sind in Bezug auf ein EWR-Mutterunternehmen, für das die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Anschliessend hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob auch in Bezug auf das betreffende EWR-Mutterunternehmen Massnahmen nach Art. 33 zu treffen sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten. 2) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines EWR-Mutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Massnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Auswirkungen anzuhören, die die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Im Anschluss an die innerhalb von drei Tagen zu übermittelnde Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob Massnahmen nach Art. 33 anzuwenden sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Dabei ist eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten. 3) Beabsichtigt nicht nur die FMA als zuständige Behörde, sondern auch zumindest eine weitere zuständige Behörde vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Massnahmen nach Art. 33 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, so haben die FMA und die anderen zuständigen Behörden zu prüfen, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Massnahmen nach Art. 33 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der FMA und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung ist innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung nach Abs. 1 zu treffen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Eine Ausfertigung der Entscheidung hat die FMA, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die FMA kann die EBA nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, so kann die FMA selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters und über die Anwendung einer Massnahme nach Art. 33 entscheiden. 4) Sofern die FMA mit der ihr nach Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden ist oder keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 3 vorliegt, kann sie die EBA nach Abs. 5 mit der Angelegenheit befassen. 5) Die FMA kann, wenn sie beabsichtigt, eine oder mehrere Massnahmen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a in Bezug auf Anhang 1 Ziff. 4, 10, 11 und 19 oder nach Art. 33 Abs. 1 Bst. e oder g anzuwenden, nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. 6) Die FMA hat ihre Entscheidung zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäusserten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidungen dem EWR-Mutterunternehmen und, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem Tochterunternehmen zu übermitteln. 7) Hat in den Fällen nach Abs. 5 eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 die EBA nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis ein Beschluss der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist; sie hat ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. 8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der ESA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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