G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 36a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gehören, aussetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die FMA hat festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bst. a ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt; b) es steht keine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b sofort zur Verfügung, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d abwenden liesse; c) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu verhindern; und d) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich: 1. um entweder zu der in Art. 38 Abs. 1 Bst. c vorgesehenen Feststellung zu gelangen; oder 2. um zu entscheiden, welche Abwicklungsmassnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen. 2) Von der Befugnis nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber: a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die im EWR nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA nach Art. 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden; c) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank. 3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, insbesondere auf gedeckte Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des genannten Gesetzes, die von natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des genannten Gesetzes ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben. 4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Bst. c und d für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten (Aussetzungszeitraum). Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr. 5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmässig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen. 6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt. 7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig. 8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden nach Art. 100 Abs. 3 Bst. a bis i unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Art. 102 Abs. 4 genannten Weg zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen. 9) Sonstige gesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen nach Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer nach Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen unberührt. 10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen nach Abs. 1 aus, so darf sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben: a) die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 89 anzuwenden sind; und b) Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 90 anzuwenden sind. 11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, und wird daraufhin eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse nach Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht ausüben.
Art. 36a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gehören, aussetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die FMA hat festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bst. a ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt; b) es steht keine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b sofort zur Verfügung, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d abwenden liesse; c) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu verhindern; und d) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich: 1. um entweder zu der in Art. 38 Abs. 1 Bst. c vorgesehenen Feststellung zu gelangen; oder 2. um zu entscheiden, welche Abwicklungsmassnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen. 2) Von der Befugnis nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber: a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die im EWR nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA nach Art. 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden; c) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank. 3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, insbesondere auf gedeckte Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des genannten Gesetzes, die von natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des genannten Gesetzes ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben. 4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Bst. c und d für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten (Aussetzungszeitraum). Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr. 5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmässig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen. 6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt. 7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig. 8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden nach Art. 100 Abs. 3 Bst. a bis i unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Art. 102 Abs. 4 genannten Weg zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen. 9) Sonstige gesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen nach Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer nach Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen unberührt. 10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen nach Abs. 1 aus, so darf sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben: a) die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 89 anzuwenden sind; und b) Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 90 anzuwenden sind. 11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, und wird daraufhin eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse nach Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht ausüben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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