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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

What to do with it
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Art. 37 Abwicklungsziele

1) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und Unterlagen - relevanten Ziele am besten erreichen lassen. 2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind: a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin; c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger; e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden. 3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, ausser dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich. 4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; die Abwicklungsbehörde hat entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Your change, as a redline

Art. 37 Abwicklungsziele

1) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und Unterlagen - relevanten Ziele am besten erreichen lassen. 2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind: a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin; c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger; e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden. 3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, ausser dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich. 4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; die Abwicklungsbehörde hat entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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