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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

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Change 1

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Art. 38 Voraussetzungen für eine Abwicklung

1) Die Abwicklungsbehörde hat nur dann eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann. c) Eine Abwicklungsmassnahme nach Art. 40 im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33 vor einer Abwicklungsmassnahme ergriffen werden. 3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen. 4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.

Your change, as a redline

Art. 38 Voraussetzungen für eine Abwicklung

1) Die Abwicklungsbehörde hat nur dann eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann. c) Eine Abwicklungsmassnahme nach Art. 40 im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33 vor einer Abwicklungsmassnahme ergriffen werden. 3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen. 4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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