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G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Abwicklungsbehörde

1) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt der Geschäftsleitung der FMA zu unterstellen und nur dieser gegenüber berichtspflichtig. 2) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Sie arbeitet bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen mit der FMA eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist. 3) Die Abwicklungsbehörde hat die Regierung von den Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes zu unterrichten und die Zustimmung der Regierung einzuholen, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt. 4) Bei den Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörde oder die FMA aufgrund dieses Gesetzes trifft, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den EWR-Mitgliedstaaten minimiert werden. 5) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Liechtenstein als Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden. 6) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und das jeweilige Personal haften für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Funktionen nur dann, wenn die Handlungen und Unterlassungen vorsätzlich begangen wurden. 7) Die Regierung kann das Nähere über die Struktur und Organisation der Abwicklungsbehörde mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 4 Abwicklungsbehörde

1) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt der Geschäftsleitung der FMA zu unterstellen und nur dieser gegenüber berichtspflichtig. 2) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Sie arbeitet bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen mit der FMA eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist. 3) Die Abwicklungsbehörde hat die Regierung von den Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes zu unterrichten und die Zustimmung der Regierung einzuholen, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt. 4) Bei den Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörde oder die FMA aufgrund dieses Gesetzes trifft, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den EWR-Mitgliedstaaten minimiert werden. 5) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Liechtenstein als Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden. 6) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und das jeweilige Personal haften für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Funktionen nur dann, wenn die Handlungen und Unterlassungen vorsätzlich begangen wurden. 7) Die Regierung kann das Nähere über die Struktur und Organisation der Abwicklungsbehörde mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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