G vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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Change 1
Art. 5 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne, die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen: a) den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne; b) den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7 und Art. 16 Abs. 5 vorgesehene Häufigkeit; c) den Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Art. 6, 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 sowie nach den Anhängen 1 und 2 von den Instituten vorzulegenden Informationen; d) den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 und 20 sowie Anhang 3. 2) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: a) die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Grösse und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; b) die Frage, ob der Ausfall und die anschliessende Liquidation im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten. 3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben vor der Bewertung nach Abs. 1 gegebenenfalls die nationale makroprudenzielle Behörde anzuhören. 4) Wenn vereinfachte Anforderungen gelten, können die FMA und die Abwicklungsbehörde jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen. 5) Durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen dürfen die Befugnisse der FMA und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden. 6) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie die Abs. 1 und 2 sowie 7 bis 11 auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Institute anwenden. 7) Die FMA und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörde können unter Beachtung der Abs. 8 bis 11 von der Anwendung folgender Anforderungen absehen: a) der Anforderungen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung nach den Art. 5 bis 14 im Fall der Institute, die aufgrund von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind; b) der Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. 8) Wird eine Ausnahme nach Abs. 7 gewährt, so sind: a) die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 und der Abwicklungsplanung nach den Art. 12 bis 18 auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden; b) von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten zu erfüllen. 9) Für die Zwecke nach Abs. 8 schliesst eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) und die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18) eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schliesst die Zentralorganisation ein. 10) Institute, die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem in Liechtenstein haben, haben nach Massgabe der Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) eigene Sanierungspläne zu erstellen; sie unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18). 11) Für die Zwecke nach Abs. 10 haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 10 000 000 000 Franken; oder b) das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum Bruttoinlandsprodukt Liechtensteins übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 Franken beträgt.
Art. 5 Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute
1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne, die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen: a) den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne; b) den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7 und Art. 16 Abs. 5 vorgesehene Häufigkeit; c) den Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Art. 6, 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 sowie nach den Anhängen 1 und 2 von den Instituten vorzulegenden Informationen; d) den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 und 20 sowie Anhang 3. 2) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: a) die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Grösse und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; b) die Frage, ob der Ausfall und die anschliessende Liquidation im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten. 3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben vor der Bewertung nach Abs. 1 gegebenenfalls die nationale makroprudenzielle Behörde anzuhören. 4) Wenn vereinfachte Anforderungen gelten, können die FMA und die Abwicklungsbehörde jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen. 5) Durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen dürfen die Befugnisse der FMA und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden. 6) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie die Abs. 1 und 2 sowie 7 bis 11 auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Institute anwenden. 7) Die FMA und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörde können unter Beachtung der Abs. 8 bis 11 von der Anwendung folgender Anforderungen absehen: a) der Anforderungen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung nach den Art. 5 bis 14 im Fall der Institute, die aufgrund von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind; b) der Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. 8) Wird eine Ausnahme nach Abs. 7 gewährt, so sind: a) die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 und der Abwicklungsplanung nach den Art. 12 bis 18 auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden; b) von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten zu erfüllen. 9) Für die Zwecke nach Abs. 8 schliesst eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) und die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18) eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schliesst die Zentralorganisation ein. 10) Institute, die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem in Liechtenstein haben, haben nach Massgabe der Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) eigene Sanierungspläne zu erstellen; sie unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18). 11) Für die Zwecke nach Abs. 10 haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 10 000 000 000 Franken; oder b) das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum Bruttoinlandsprodukt Liechtensteins übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 Franken beträgt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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